Hinweis: Zwischen den Rechnungsmerkmalen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und den Merkmalen, die Belege aufgrund der Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016 enthalten müssen, gibt es Unterschiede.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer sind verpflichtet, auf ihren Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben zu machen:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Empfängers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Dienstleistung
- Tag der Lieferung oder Zeitraum, über den sich die Dienstleistung erstreckt
- Nettobetrag, Steuersatz, Bruttobetrag, Steuerbetrag
- besteht eine Steuerbefreiung, dann einen Hinweis darauf
- Ausstellungsdatum
- einmalige fortlaufende Nummer
- UID-Nummer des liefernden/leistenden Unternehmers (sofern die Leistung/Lieferung zum Vorsteuerabzug berechtigt)
- UID-Nummer des Lieferungs- oder Leistungsempfängers, bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag
- Reverse-Charge-Fall: UID-Nummer des Leistungsempfänger und Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld
- ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung, wenn sie angewendet wird (z. B. Autohandel oder Antiquitätenhändler)
